Gleichstellungsbeauftragte des Senats | Univ.-Prof. Dr. Sylvia Thiele (FB 05 - Romanisches Seminar) |
Assistent*innen der Gleichstellungsbeauftragten |
Ayşe Gürel C.R. Raffele |
Stellvertreterin | Irene Elisabeth Bonn |
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
Gemäß § 4 Abs. 4 HochSchG bestellt der Senat einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin; von diesen soll eine Hochschulbedienstete im Sinne des § 46, eine andere ein weibliches Mitglied der Hochschule sein.
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen, und kann dem Präsidium auf diesen Gebieten Maßnahmen vorschlagen (§ 4 Abs. 5 HochSchG).
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
- Unterstützung des Präsidiums, der übrigen Organe der Hochschule und der von diesen gebildeten Ausschüssen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 HochSchG
- Regelmäßiger Bericht an das Präsidium und den Senat über ihre Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 HochSchG)
- Mitwirkung an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen (§ 4 Abs. 5 HochSchG)
- Teilnahme an mündlichen Prüfungen auf Antrag Studierender (§ 26 Abs. 3 Nr. 5)
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie mitwirken kann, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen (§ 4 Abs. 5 HochSchG).
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, zur Verschwiegenheit sowie dem Datenschutz verspflichtet. Sie muss insbesondere Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen einer Beteiligung erhalten hat, vor unbefugter Offenlegung schützen und darf ohne die vorherige Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten nicht verarbeiten (§ 4 Abs. 7 HochSchG).