Gleichstellungsbeauftragte der Fachbereiche

Gemäß § 4 Abs. 8 HochSchG soll der Fachbereichsrat für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin bestellen. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertreterinnen in geeigneter Weise bekannt.

Ihr Handlungsfeld umfasst im weiteren Sinne alle Aufgaben des Fachbereichs, wie sie in § 86 Abs. 2 HochSchG aufgeführt sind mit Blick auf:

  • Die Umsetzung des Gebots der Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Die gendergerechte Gestaltung von Berufungsverfahren. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist an dem gesamten Berufungsverfahren von Beginn an zu beteiligen; dies gilt entsprechend für die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz.
  • Des Weiteren ist sie bei mündlichen Prüfungen auf Antrag der Studierenden teilnahmeberechtigt (§ 26 Abs. 3 Nr. 5 HochSchG).

Zur Wahrnehmung der o.g. Aufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte der Fachbereiche gemäß § 4 Abs. 8 HochSchG auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang freizustellen und mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sind in allen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, zur Verschwiegenheit sowie dem Datenschutz verpflichtet. Sie müssen insbesondere Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen einer Beteiligung erhalten haben, vor unbefugter Offenlegung schützen und dürfen ohne die vorherige Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten nicht verarbeiten (§ 4 Abs. 7 HochSchG).

Darüber hinaus gilt für die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche § 4 Abs. Satz 3 HochSchG:

Überträgt eine Gleichstellungsbeauftragte, die freigestellt ist, einer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung, wird die Stellvertreterin anteilig in dem Umfang, der den übertragenen Aufgaben entspricht, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten freigestellt.

Weitergehende Informationen zu Aufgaben, Befugnissen und Regelungen zur Einbeziehungen z.B. im Bereich Stellenbesetzung und Personalentwicklung finden Sie im Rahmenplan zur Gleichstellung der Geschlechter 2022, der Senatsrichtlinie zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt, der Grundordnung sowie dem Leitfaden zur Besetzung von Professuren. Das Formblatt des Senats zur Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten zu Besetzungsvorschlägen steht hier zum Download zur Verfügung.

Eine Übersicht der aktuellen Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche finden Sie hier.

Unterstützung

Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte berät die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und informiert diese über die aktuellen Themen zur Förderung von Gleichstellung innerhalb und außerhalb der Hochschule. Die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten werden als Gäste des öffentlichen Teils des Ausschusses für Gleichstellungsfragen eingeladen.

Die Referentinnen beraten in allen Belangen wie z.B. Berufungsverfahren, Stellungnahmen oder Konfliktfällen. Sie vermitteln zudem Kontakte zu anderen universitären wie außeruniversitären Ansprechpersonen und -stellen.