Sexuelle Belästigung und Diskriminierung wird an der Universität Mainz nicht toleriert
Sexuelle Belästigung und Diskriminierung sind nicht hinzunehmen. Sexuelle Belästigung stellt einen unerwünschten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar, der je nach Ausprägung auch strafrechtliche Sanktionen unterliegen. Der Senat der JGU hat eine Richtlinie zum Schutz vor sexueller Belästigung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle Mitglieder der Universität, d.h. Beschäftigte und Studierende.
Die Themen sexuelle Belästigung und sexualisierte Diskriminierung sind seit 1991 Arbeitsschwerpunkte der Stabsstelle Gleichstellung und Diversität (ehemals Frauenbüro). In den vergangenen Jahren hat es diverse Informations-Veranstaltungen und Aktionen gegeben und in regelmäßigen Abständen finden Campus-Begehungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten statt.
2014 startete die JGU unter dem Motto "Gemeinschaft schafft Sicherheit" eine Sicherheitskampagne auf dem Gutenberg-Campus. Zusätzlich wurden auf den Campus Mainz und Germersheim flächendeckend Aufkleber mit Notfall-Nummern in den Toiletten angebracht.
2015 fand ein Sicherheitstag für alle Hochschulangehörigen mit Vorträgen zu "Gewalt in engen sozialen Beziehungen", "Sexuelle Belästigung" und "K.O.-Tropfen" statt.
2016 wurde die Broschüre zur Richtlinie aktualisiert und eine englische Version erstellt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unter dem Aspekt "Sexuelle Belästigung"
Das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz definiert in Artikel 1, § 3 Abs. 4 sexuelle Belästigung wie folgt:
„Eine Sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 , wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuelle bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."
Das AGG umfasst ein Benachteiligungsverbot und fasst Zuwiderhandlungen als Verletzung vertraglicher Pflichten auf.
Neben der Definition regelt das Gesetz Rechte der Beschäftigten, wie ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht und Entschädigungsfragen.
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen, die auch vorbeugende Maßnahmen einschließen.