Rechtliche Grundlagen

Hochschulgesetz

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigen die Hochschulen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen und verhindern oder beseitigen Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität (§ 2 Abs. 3 HochSchG). Aufgabe der Hochschulen ist es laut Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und zu vermeiden. Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer sicherzustellen. Die Hochschulen haben die Aufgabe die Erhöhung des Frauenanteils auf allen Ebenen und in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, aktiv zu fördern (§ 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 3 HochSchG ).

In allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme sind mögliche geschlechtsspezifische Auswirkungen zu prüfen (Gender-Mainstreaming) (§ 4 Abs. 2 HochSchG). Bei der Benennung von Gremienmitgliedern gilt das Prinzip der Geschlechterparität (§ 37 Abs. 3 und 4 HochSchG), für die Wahl zum Senat und zum Fachbereichsrat § 37 Abs. 5 HochSchG. Zudem sind Berufungsverfahren gendergerecht zu gestalten; die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs/ der künstlerischen Hochschule(n) ist an dem gesamten Berufungsverfahren von Beginn an zu beteiligen (§ 50 Abs 2 und § 4 Abs. 2 HochSchG).

Bei einem Besetzungsvorschlag für eine Professur ist die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten beizufügen (§ 50 Abs. 5 HochSchG).

Zu den Aufgaben des Senats der Universität gehört die Bestellung einer Senatsgleichstellungsbeauftragten (§ 4 Abs. 4 bis 7 HochSchG) und das Beschließen eines Gleichstellungsplans (gemäß § 14 LGG), der von dem Präsidium zu erstellen ist und alle sechs Jahre für die Dauer von sechs Jahren gilt (§ 4 Abs. 10 HochSchG). Im Gleichstellungsplan sind Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung enthalten (§ 4 Abs. 10 HochSchG). Auch der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen (§ 4 Abs. 8 HochSchG), deren Aufgaben und Mitwirkung denen der Gleichstellungsbeauftragten des Senats auf der Ebene des Fachbereichs entspricht (§ 4 Abs. 5 HochSchG).

In Teilen ist das Landesgleichstellungsgesetz zu berücksichtigen.

Rahmenplan zur Gleichstellung der Geschlechter an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Innerhalb der Johannes Gutenberg- Universität Mainz gelten zudem der Rahmenplan zur Gleichstellung der Geschlechter und die Gleichstellungspläne der einzelnen Fachbereiche und Einrichtungen, die jeweils konkrete Verfahrensfragen regeln und Fördermaßnahmen enthalten.

Gleichstellungskonzept der Hochschule

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz war mit ihrem Gleichstellungskonzept bei ihrer Bewerbung im Rahmen des Professorinnen-Programms erfolgreich. Es wurde die gegenwärtige Situation analysiert und Maßnahmen aufgeführt, die die Hochschule ergreift, um folgende Ziele zu erreichen:

  1. Erhöhung der Anteile von Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpositionen
  2. Karriere- und Personalentwicklung für Nachwuchswissenschaftlerinnen
  3. Akquirierung von Studentinnen für Fächer, in denen sie unterrepräsentiert sind.